Diese Förderung richtet sich an Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Verwaltungsgemeinschaften, Ämter und regionale Zweckverbände in der Bundesrepublik Deutschland. Auch Verbundprojekte mit den genannten Körperschaften sind förderfähig.
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung innerhalb bestimmter Höchstgrenzen in Form einer De-minimis-Beihilfe.
Förderfähig sind Maßnahmen zur Information von Bürgerinnen und Bürgern über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus, der ökologischen Lebensmittelverarbeitung sowie der regionalen Wertschöpfung von ökologisch erzeugten Lebensmitteln. Dies umfasst vor allem Informationskampagnen, informierende Veranstaltungen und Informationsmedien. Als besonders förderwürdig gelten hierbei insbesondere Informationsmaßnahmen, welche die Zielgruppe der jungen Bürgerinnen und Bürger im Alter von 14 bis 27 Jahren, adressieren.
Die Richtlinie ist seit 2019 Bestandteil der Förderlandschaft des Bundesprogramms Ökologischer Landbau. Die wesentlichen Änderungen der jetzigen Fassung gegenüber der vorherigen Richtlinie sind:
Die Zuwendung ist auf insgesamt maximal 500.000 € für ein Verbundprojekt begrenzt.
Das Zuwendungsverfahren ist zukünftig zweistufig und beginnt mit dem Einreichen einer Projektskizze. Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt eine erste fachliche Prüfung und Bewertung des Vorhabens hinsichtlich seiner Förderfähig- und Förderwürdigkeit. Trifft beides zu, wird der Projektverantwortliche gebeten einen ausführlichen Projektantrag einzureichen.
Mehr zur Förderrichtlinie und die notwendigen Unterlagen zur Antragsabgabe finden Sie unter:
Förderung von Informationen zu Bio-Wertschöpfungsketten: Bundesprogramm.