Ein Arbeitsplatz ist befristet als Elternzeitvertretung vom 13.12.2024, längstens bis zum 17.10.2025 nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG i. V. m. § 21 BEEG zu besetzen.
Der andere Arbeitsplatz ist befristet als Elternzeitvertretung vom 27.12.2024, längstens bis zum 27.10.2025 nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG i. V. m. § 21 BEEG zu besetzen.
Unter Berücksichtigung des § 12 TVöD erfolgt die Eingruppierung bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen in die Entgeltgruppe 13 TVöD.
Weitere Informationen zu den Stellen finden Sie auf dem Karriereportal der Bundesregierung.
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