Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite

Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung

Sie möchten Ihr Unternehmen oder Ihre Küche bio-zertifizieren lassen und benötigen Unterstützung? Nutzen Sie das Förderangebot des BÖL.

Bitte beachten Sie:

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) möchte es Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) erleichtern, Bio-Lebensmittel zu verwenden und die Außer-Haus-Verpflegung nachhaltiger zu gestalten. Dafür sollen im Rahmen der Förderrichtlinie RIZERT-AHV die Kosten für die Bio-Zertifizierung und Kontrolle in den ersten zwei Jahren gefördert werden.

Leider sind wegen der zurzeit geltenden Restriktionen auf Grund der vorläufigen Haushaltsführung des Bundes aktuell keine Bewilligungen in der Förderrichtlinie RIZERT möglich. 

Dafür bitten wir um Verständnis. Sobald ein neuer Bundeshaushalt 2025 verkündet wird, werden wir vorliegende Anträge schnellstmöglich prüfen und über eine mögliche Förderung entscheiden.

Mit der Richtlinie zur Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (RIZERT-AHV) fördert das Bundesprogramm Ökologischer Landbau die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle von Unternehmen der AHV in den ersten zwei Jahren.

Mehr Informationen zur Förderung

Antragsverfahren

Projektanträge können bis zum 01.12.2030 beim BÖL eingereicht werden. 

Projektanträge können ausschließlich über das hier verlinkte Formular gestellt werden:

Wichtige Hinweise

  • Mit der Zertifizierung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Zertifizierung gilt dabei bereits der Abschluss eines Kontrollvertrags mit einer Kontrollstelle.
  • Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Unternehmen der AHV vorher mindestens ein Jahr keinem Kontrollverfahren der Bio-AHVV oder der Verordnung (EU) 2018/848 unterstanden hat.
  • Vertreterinnen und Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen.

Letzte Änderung dieser Seite am 11.02.2025