Der Zuschuss für die Beratung beträgt maximal 80 Prozent der Beratungskosten. In Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, beträgt der Zuschuss maximal 90 Prozent der Beratungskosten. Die Beratung soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Jeder Zuwendungsempfänger leistet einen Eigenanteil von mindestens 20 bzw. 10 Prozent, je nach Verzehrstelle. Die Zuwendung wird im Rahmen von Höchstgrenzen als De-minimis-Beihilfe gewährt. Hier finden Sie Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen.
Zu den Beratungskosten gehören das Honorar sowie die Reisekosten des Beraters nach BRKG, nicht jedoch die Umsatzsteuer, die Kosten für die Bio-Zertifizierung und die Verpflegung von Teilnehmenden bei Schulungsveranstaltungen. Die Beratungskosten müssen in angemessenem Verhältnis zu den im Kurzbericht ausgewiesenen Leistungen stehen. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Form einer Anteilfinanzierung zu den vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten als De-minimis-Beihilfe.
Der maximale Höchstbetrag für die Beratung eines Unternehmens der AHV darf 35.000 Euro (netto) nicht überschreiten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen, damit sie förderwürdig sind, einen Betrag von 1.500 Euro (netto) übersteigen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Einrichtungen mit eigenen Küchen, kann der Höchstbetrag auch für die Beratung und Schulung einer einzelnen Einrichtung gelten, sofern dies angemessen ist