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Antragsverfahren Förderung der Beratung von AHV-Unternehmen

Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau fördert eine Beratung für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (zum Beispiel Hotels, Restaurants oder  Gemeinschaftsverpflegung), die von selbstständigen Beraterinnen und Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt wird. Mit der Beratung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Beratung gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags (Beratungsvertrag).

Was ist vor der Einreichung des Antrags zu prüfen?

Eine grundsätzliche Voraussetzung ist die inhaltliche Kenntnis der Förderrichtlinie. Prüfen Sie unter anderem, ob Ihre ausgewählte Beratung grundsätzlich den Vorgaben und der Zielsetzung der Richtlinie entspricht (siehe Absatz 1 und 2 der Förderrichtlinie);

  • ob Ihre Institution antragsberechtigt ist (siehe Absatz 3 der Förderrichtlinie);
  • ob die Beratung den Vorgaben entspricht (siehe Absatz 4 der Förderrichtlinie);
  • ob die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Mindest- und Höchstbeträge einhalten (siehe Absatz 5 Nr. 5.4 und 5.6 der Förderrichtlinie);
  • ob die De-minimis-Höchstbeträge nicht überschritten werden (siehe Absatz 6 Nr. 6.2)

Außerdem muss das von Ihnen ausgewählte Beratungsunternehmen über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Dies umfasst ausreichende berufliche Erfahrungen sowie die notwendige Zuverlässigkeit. Angaben dazu sind im Vordruck im Antragsformular vorzunehmen.

Antragsverfahren

Die Einreichung des Projektantrags ist ausschließlich über dieses Antragsformular möglich. Projektanträge können bis zum 31.12.2027 beim Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) eingereicht werden. Anträge sind bis spätestens zwei Monate vor der ersten Beratung einzureichen. Öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen können einen gebündelten Antrag für mehrere ihrer Einrichtungen stellen. Die Nachweise für jede eigenständige Beratung getrennt zu erbringen.

Das vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular auf Zuwendung ist in zweifacher Ausfertigung auf dem Postweg unter Angabe der Bankverbindung für die mögliche Auszahlung des Zuschusses und per E-Mail bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL)
Referat 333
"Förderantrag RIBE AHV"
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: boel(at)ble(dot)de

Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per E- Mail an info(at)ble.de-mail(dot)de in einer der Varianten "absenderbestätigt" oder "persönlicher & vertraulicher Versand" möglich.

Das Antragsformular zur Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus- Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus (RIBE AHV) und die dazugehörigen Anlagen sind auf folgenden Seiten rechtsverbindlich zu unterschreiben: Seite 5, 7, 10, 12 und 20.
Das Antragsformular gliedert sich

Allgemeine Angaben zu:

  1. Antragsteller/ in
  2. Berater/ in
  3. Zweck und Gegenstand der Förderung
  4. Angaben zum Projekt

Erklärung der Antragstellerin/ des Antragstellers zum Antrag

  • Anlage 1: Datenschutzerklärung
  • Anlage 2: Einwilligungserklärung
  • Anlage 3:  De-minimis –Erklärung
    • a) Zuordnung zu einer De-minimis-Verordnung
    • b) Zuordnung von Mitteln für die „De-minimis“-Erklärung
    • c) Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe
  • Anlage 4: Bekanntmachung des Projektträgers BLE Bundeszuwendungen als Subvention
    • a) Mitteilung gemäß § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
    • b) Auszug aus dem Strafgesetzbuch und dem Subventionsgesetz
    • c)  Bestätigung der Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen

Wann darf mit der Umsetzung des beantragten Fördervorhabens begonnen werden?

Mit der Beratung darf begonnen werden, sobald ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Mit der Beratung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu beantragen, falls dies aus Projektsicht erforderlich ist. Bitte vermerken Sie dies im Anschreiben zu den Antragsformularen und geben den Termin des gewünschten Maßnahmenbeginns ein. Sie sollten dabei beachten, dass dies auf eigenes Risiko erfolgt, denn mit der Bewilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch keine Förderzusage verbunden. Erst wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, ist die Förderung gesichert.

Wie erfahre ich, ob mein Vorhaben gefördert wird?

Sie erhalten nach dem postalischen Eingang Ihres Antrages eine Nachricht von der Geschäftsstelle des BÖL. Sie informiert sie ebenfalls schriftlich über den Ausgang der Prüfung. Der Antrag wird fachlich und beihilferechtlich geprüft. Das nimmt bei der Einreichung eines vollständigen Antrags mindestens ein Monat in Anspruch. Bitte beachten Sie, dass während des Prüfverfahrens Abstimmungen mit verschiedenen Referaten erfolgen müssen. Im Falle einer Genehmigung des Antrags erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit allen förderrelevanten Informationen für die Umsetzung der Beratung.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Beratung (der Zuwendungsbescheid definierten Bewilligungszeitraums) bei der Geschäftsstelle des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (GBÖL) einzureichen.

Er besteht aus zwei Teilen einem zahlenmäßigen Nachweis und dem fachlichen Kurzbericht.

Mit dem ausgabenbezogenen Nachweis ist ein Kurzbericht (Sachbericht) einzureichen. Der Inhalt der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind vom Berater des Unternehmens der AHV in diesem Kurzbericht festzuhalten. Für den Kurzbericht ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Der Kurzbericht muss sowohl von einem Zeichnungsbefugten der beratenen Einrichtung bzw. des beratenen Unternehmens der AHV als auch vom Berater unterzeichnet und der Bewilligungsbehörde übermittelt werden.

Die Förderung wird erst ausgezahlt, wenn:

  • die Beratung abgeschlossen ist;
  • der Kurzbericht vorliegt;
  • die Einrichtung bzw. das Unternehmen der AHV die in Rechnung gestellten Kosten für Beratung und Mitarbeiterschulungen einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt hat und
  • dies durch Vorlage eines Kontoauszugs bzw. einer Barzahlungsquittung nachgewiesen wird

Fristen

Anträge (Antragsformular sind bis spätestens zwei Monate vor dem Start der Beratung einzureichen Die Beratung ist in zwölf Monaten abzuschließen. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Beratung ist der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Hinweis

Vertreterinnen und Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen.

Kontakt

Isabell Reuss: 0228 / 6845 - 2782
Simone Schütz: 0228 / 6845 - 3136
Dr. Burkhard Kape: 0228 / 6845 - 3317

E-Mail: boel(at)ble(dot)de